BGH Beschluss v. - 4 StR 432/23

Instanzenzug: LG Bochum Az: II-1 KLs 8/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar lässt die Erwägung der Strafkammer, bei Marihuana handele es sich „jedenfalls nicht um eine sogenannte harte Droge“, besorgen, dass dieser Umstand mit einem zu geringen Gewicht in die Strafzumessung eingestellt worden ist (vgl. Rn. 9; Urteil vom – 4 StR 537/19 Rn. 11 mwN). Der Senat kann angesichts der zahlreichen weiteren von der Strafkammer herangezogenen Strafmilderungsgründe aber ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten auf die maßvollen Einzelstrafen ausgewirkt hat.
Quentin     
      
Bartel     
      
Rommel
      
Maatsch     
      
Marks     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR432.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-57790