BGH Beschluss v. - I ZB 114/22

Instanzenzug: Az: I ZB 114/22 Beschlussvorgehend Az: I ZB 114/22 Beschlussvorgehend Az: 51 T 352/22vorgehend AG Wedding Az: 35 M 1502/22

Gründe

1I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. , NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die beizutreibende Forderung (laut Verhaftungsauftrag bestehend aus einer Hauptforderung von 100 € und Nebenforderungen von 109,71 €) diesen Betrag übersteigt.

4IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Odörfer

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:080124BIZB114.22.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-57780