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Alle Jahre wieder: Zeitpunkt der Vereinnahmung bei Banküberweisungen
Unrichtiges Erfassen kann insbesondere zum Jahresende erhebliche steuerliche Auswirkungen haben
Jedes Jahr aufs Neue – so auch zu diesem Jahreswechsel – stellt sich nicht nur in ertragsteuerrechtlicher Hinsicht bei der Einnahmenüberschussrechnung und den Überschusseinkünften die Frage, wann ein Betrag zugeflossen ist, um diesen dem zutreffenden Veranlagungszeitraum zuordnen zu können. Bei der Umsatzsteuer ist die Zuordnung ebenfalls fraglich, sofern die Steuer mit Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts entsteht. Knifflig wird es, wenn das Datum der Wertstellung und der Buchung auf dem Konto in zwei unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen liegt.
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I. Umsatzsteuerliche Aspekte
1. Gesetzliche Grundlagen
[i]Entstehung der Steuer bei Ist-VersteuerungBei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung, § 20 UStG) entsteht die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Gleiches gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG auch bei der Soll-Versteuerung (Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten), soweit das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt wird, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist (z. B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen). S. 315