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BFH Urteil v. - V R 36/89 BStBl 1994 II S. 427

Gesetze: UStG 1973 § 4 Nr. 12 Buchst. aUStG 1973 § 15 Abs. 2 Nr. 1

Kein Gestaltungsmißbrauch bei Zwischenvermietung von Altenwohnungen, wenn der Zwischenvermieter nicht unerhebliche, zusätzliche (über die übliche Vermieterleistung hinausgehende) Leistungen erbringt

Leitsatz

Die Zwischenvermietung von Altenwohnungen braucht keinen Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO 1977) darzustellen, wenn der Zwischenvermieter - nicht nur unerhebliche - zusätzliche Leistungen an die Mieter der Altenwohnungen erbringt, die, wie z. B. die Pflege der Heimbewohner bei Erkrankungen oder die medizinische Versorgung, über übliche Vermieterleistungen hinausgehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 427
BFH/NV 1994 S. 46 Nr. 6
BFH/NV 1995 S. 849 Nr. 10
WAAAA-94850

Preis:
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BFH, Urteil v. 14.10.1993 - V R 36/89

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