Ein Gehaltsverzicht durch Vorabzug vom Grundgehalt zur Verwendung für satzungsgemäße Aufgaben führt bei Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft nicht zum Zufluß von Arbeitslohn; kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Leitsatz
Wird in der Mitgliederversammlung einer Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes ein sog. "Vorabzug" vom Grundgehalt für satzungsgemäße Aufgaben beschlossen, so ist dies als Festsetzung eines niedrigeren Vergütungsanspruchs mit der Folge zu verstehen, daß die Mitgliedsschwestern einen Vergütungsanspruch haben, der niedriger ist als der Gehaltsanspruch der sog. freien Schwestern. Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO 1977 kann in einem solchen Beschluß der Mitgliederversammlung in der Regel nicht gesehen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 424 BFH/NV 1994 S. 42 Nr. 6 ZAAAA-94849
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