Instanzenzug: LG Trier Az: 1 T 36/23
Gründe
1I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aus.
2II. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. , juris Rn. 4 mwN). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, so dass die Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet (§ 78b Abs. 1 ZPO).
3III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:191223BIZB71.23.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-57656