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NWB Nr. 4 vom Seite 288

Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022

Erika Simon

[i]BfJ, www.bundesjustizamt.de, Allg. Hinweis v. 22.12.2023In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) wird das Bundesamt für Justiz (BfJ) gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag am endet, kein Ordnungsgeldverfahren (vgl. § 335 HGB) vor dem einleiten.

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