B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;
wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; insgesamt begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
falls erwerbstätig 1.600 EUR
falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.
III. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
falls erwerbstätig 1.450 EUR
falls nicht erwerbstätig 1.200 EUR
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:
gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa)falls erwerbstätig 1.600 EUR
bb)falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.750 EUR
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa)falls erwerbstätig 1.280 EUR
bb)falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR
gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400 EUR
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SAAAJ-57589