A. Kindesunterhalt
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Nettoeinkommen
des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) | Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) | ||||
0 –
5 | 6
– 11 | 12 – 17 | ab 18 | ||||
Alle
Beträge in Euro | |||||||
1. | bis 2 100 | 482 | 554 | 649 | 693 | 100 | 1 120/1 450 |
2. | 2 101–2 500 | 507 | 582 | 682 | 728 | 105 | 1 750 |
3. | 2 501–2 900 | 531 | 610 | 714 | 763 | 110 | 1 850 |
4. | 2 901–3 300 | 555 | 638 | 747 | 797 | 115 | 1 950 |
5. | 3 301–3 700 | 579 | 665 | 779 | 832 | 120 | 2 050 |
6. | 3 701–4 100 | 617 | 710 | 831 | 888 | 128 | 2 150 |
7. | 4 101–4 500 | 656 | 754 | 883 | 943 | 136 | 2 250 |
8. | 4 501–5 900 | 695 | 798 | 935 | 998 | 144 | 2 350 |
9. | 4 901–5 300 | 733 | 843 | 987 | 1 054 | 152 | 2 450 |
10.
| 5 301–5 700 | 772 | 887 | 1 039 | 1 109 | 160 | 2 550 |
11. | 5 701–6 400 | 810 | 931 | 1 091 | 1 165 | 168 | 2 850 |
12. | 6 401–7 200 | 849 | 976 | 1 143 | 1 220 | 176 | 3 250 |
13. | 7 201–8 200 | 887 | 1 020 | 1 195 | 1 276 | 184 | 3 750 |
14. | 8 201–9 700 | 926 | 1 064 | 1 247 | 1 331 | 192 | 4 350 |
15. | 9 701–11 200 | 964 | 1 108 | 1 298 | 1 386 | 200 | 5 050 |
Anmerkungen:
I. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. VII Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Anm. C.
II. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für
die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Siebten Verordnung
zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom . Der Prozentsatz
drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber
dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des
gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind
entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.
Bei
volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen,
bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
III. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, kann der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden.
IV. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines
studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder
einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990
EUR.
Hierin sind bis 440 EUR für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz
kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt
werden.
Von dem Betrag von 990 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder
mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen
werden.
V. In den Bedarfsbeträgen (Anm. I und IV) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.
VI. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
VII. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt),§ 1603 Abs. 2 BGB,
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt
für den erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200
EUR.
für den erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450
EUR.
Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete)
enthalten.
Der angemessene Eigenbedarf,
§ 1603 Abs. 1
BGB, beträgt
mindestens monatlich
1.750 EUR.
Hierin ist eine
Warmmiete bis 650 EUR enthalten.
Der notwendige bzw. der
angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete)
520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf)
übersteigen und nicht unangemessen sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-57589