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DüTab E. Übergangsregelung

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: ). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet, und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert ( – FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Wegen der sich nach § 36 Nr. 3 EGZPO ergebenden vier Fallgestaltungen wird auf die Beispielsberechnungen der Düsseldorfer Tabelle Stand verwiesen.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3a EGZPO).

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    (Bisheriger Zahlbetrag + ½ Kindergeld) x 100
     = Prozentsatz neu
    Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

    Beispiel für 1. Altersstufe

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    (196 EUR + 77 EUR) x 100
     = 97,8 %   279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
    279 EUR

    Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR

  2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3b EGZPO).

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    (Bisheriger Zahlbetrag – ½ Kindergeld) x 100
     = Prozentsatz neu
    Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

    Beispiel für 1. Altersstufe

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    (273 EUR – 77 EUR) x 100
     = 70,2 %   279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
    279 EUR

    Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR

  3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3c EGZPO).

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    (Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100
     = Prozentsatz neu
    Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

    Beispiel für 2. Altersstufe

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    (177 EUR + 154 EUR) x 100
     = 102,7 %   322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
    322 EUR

    Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR

  4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3d EGZPO).

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    (Zahlbetrag + ½ Kindergeld) x 100
     = Prozentsatz neu
    Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

    Beispiel für 3. Altersstufe

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    (329 EUR + 77 EUR) x 100
     = 111,2 %   365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
    365 EUR

    Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-57589