B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
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1. | gegen einen erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen: | |
a) | wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
| |
45 % des anrechenbaren
Erwerbseinkommens zuzüglich 50 % der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des
Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu
berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; | ||
b) | wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
| |
45 % der Differenz
zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt
durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der
Halbteilungsgrundsatz; | ||
c) | wenn
der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit
trifft: | |
gemäß
§ 1577 Abs. 2
BGB; | ||
2. | gegen einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner): | |
wie zu 1a, b oder c, jedoch
50 %. |
II. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I., jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
III. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
a) falls erwerbstätig 1.600 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.
IV. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 1.450 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 1.200 EUR
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
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1. | Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem
Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten: | |
a) | gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten | |
aa) | falls erwerbstätig | 1.600 EUR |
bb) | falls nicht erwerbstätig | 1.475 EUR |
b) | gegenüber nicht privilegierten volljährigen
Kindern | 1.750 EUR |
2. | Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem
gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt: | |
a) | gegenüber einem nachrangigen
geschiedenen Ehegatten | |
aa) | falls erwerbstätig | 1.280 EUR |
bb) | falls nicht erwerbstätig | 1.180 EUR |
b) | gegenüber
nicht privilegierten volljährigen Kindern | 1.400 EUR |
Anmerkung zu I – II:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/10 enthalten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-57589