A. Kindesunterhalt
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Nettoeinkommen
des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) | Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag
(Anm. 6) | ||||
0 – 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 | ||||
Alle Beträge in
Euro | |||||||
1. | bis 2 100 | 480 | 551 | 645 | 689 | 100 | 1 120/1 450 |
2. | 2 101–2 500 | 504 | 579 | 678 | 724 | 105 | 1 750 |
3. | 2 501–2 900 | 528 | 607 | 710 | 758 | 110 | 1 850 |
4. | 2 901–3 300 | 552 | 634 | 742 | 793 | 115 | 1 950 |
5. | 3 301–3 700 | 576 | 662 | 774 | 827 | 120 | 2 050 |
6. | 3 701–4 100 | 615 | 706 | 826 | 882 | 128 | 2 150 |
7. | 4 101–4 500 | 653 | 750 | 878 | 938 | 136 | 2 250 |
8. | 4 501–4 900 | 692 | 794 | 929 | 993 | 144 | 2 350 |
9. | 4 901–5 300 | 730 | 838 | 981 | 1 048 | 152 | 2 450 |
10. | 5 301–5 700 | 768 | 882 | 1 032 | 1 103 | 160 | 2 550 |
11. | 5 701–6 400 | 807 | 926 | 1 084 | 1 158 | 168 | 2 850 |
12. | 6 401–7 200 | 845 | 970 | 1 136 | 1 213 | 176 | 3 250 |
13. | 7 201–8 200 | 884 | 1 014 | 1 187 | 1 268 | 184 | 3 750 |
14. | 8 201–9 700 | 922 | 1 058 | 1 239 | 1 323 | 192 | 4 350 |
15. | 9 701–11 200 | 960 | 1 102 | 1 290 | 1 378 | 200 | 5 050 |
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsbe-rechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerukungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die
1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur
Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom
. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des
Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1.
Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs
mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend
§ 1612a
Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.
Bei
volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt
für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
1.200 EUR,
für den erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450
EUR.
Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete)
enthalten.
Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt
mindestens monatlich 1.750 EUR.
Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.
Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht
werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw.
650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen
sind.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden
Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der
Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR EUR für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt
werden.
Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder
mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen
werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-57589