C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und gleichrangiger Unterhaltsberechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB nicht aus (sog. Mangelfall), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (U): 1.750 EUR, Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) – in allgemeiner Schulausbildung befindlich –, 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die bei dem nicht unterhaltsberechtigten und den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil (E) leben. E bezieht das Kindergeld.
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Notwendiger Eigenbedarf des U: | 1.450
EUR | |
Verteilungsmasse:
| 1.750 EUR – 1.450 EUR | =300 EUR |
Einsatzbeträge der
Unterhaltsberechtigten: | ||
K
1: | (693 – 250) | 443 EUR |
K 2: | (554 – 125) | 429 EUR |
K 3: | (482 –
125) | 357 EUR |
Summe | = 1.229 EUR | |
Unterhalt: | ||
K1: | 443 x 300 : 1.229 | = 108,14 EUR |
K2: | 429 x 300 : 1.229 | = 104,72 EUR |
K3: | 357 x 300 : 1.229 | 87,14 EUR |
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SAAAJ-57589