Zum Fortschreibungszeitpunkt bei fehlerbeseitigenden Artfortschreibungen nach § 22 Abs. 3 BewG
Leitsatz
Für eine fehlerbeseitigende Artfortschreibung nach § 22 Abs. 3 BewG ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG Fortschreibungszeitpunkt in jedem Fall der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem FA bekannt wird, und zwar unabhängig davon, ob sich als Folge der Artfortschreibung auch (zu einem anderen Stichtag) der Einheitswert erhöht oder sich für den Steuerpflichtigen hierdurch bei an die Artfeststellung anknüpfenden Steuern steuerliche Mehrbelastungen ergeben. Die Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, 2. Alternative BewG gilt nur für den Fall einer werterhöhenden Fortschreibung des Einheitswertes.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 393 BFH/NV 1992 S. 33 Nr. 6 IAAAA-94833
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