Umsatzsteuer | (Abschluss-)Provision des Mobilfunkanbieters bei vertraglicher Entkopplung (BMF)
Das BMF hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer (Abschluss-)Provision eines Mobilfunkunternehmens an den Vermittler von Mobilfunkverträgen für den Fall Stellung genommen, in dem die Provision unabhängig von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts gezahlt wird und den UStAE entsprechend angepasst ().
Hintergrund: Abschnitt 10.2 Abs. 5 Sätze 7 und 8 UStAE lauten wie folgt: Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen sonstigen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler auf Grund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die Lieferung des Mobilfunkgeräts oder des sonstigen Elektronikartikels (vgl. , BStBl 2014 II S. 1024, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.11.2013). Dies gilt unabhängig von der Höhe einer von dem Kunden zu leistenden Zuzahlung.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
In Abschnitt 10.2 Abs. 5 UStAE wird nach Satz 8 folgender Satz 9 angefügt:
"Wird zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler ein Vertrag geschlossen, nach dem das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine (Abschluss-) Provision unabhängig von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts (vertragliche Entkopplung) an den Endkunden zahlt, stellt die Provision insgesamt Entgelt für die Vermittlungsleistung dar.“
Quelle: ; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
OAAAJ-57508