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OVG Nordrhein-Westfalen 19.01.2000 21 B 2148/99

Verwaltungsrecht; | Baugenehmigung mit Drittwirkung

Eine Baugenehmigung kann für den Nachbarn des Bauherrn drittbelastende Wirkung erzeugen - etwa: Entzug von Licht und Luft -, so dass der Nachbar zur Anfechtung der Genehmigung berechtigt ist. Die Anfechtungsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat; sie wird allerdings nur dann in Gang gesetzt, wenn (auch) der Drittbetroffene über die Rechtsbehelfsmöglichkeit schriftlich belehrt worden ist (§ 58 Abs. 1 VwGO). Bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung muss hierbei sichergestellt sein, dass der Dritte eine dem Verwaltungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als auch an sich gerichtet ansieht. Die bloße Übersendung der Baugenehmigung ,,zur Kenntnisnahme und zum Verbleib'' genügt dieser Anforderung nicht (OVG NRW, Beschl. v. - 21 B 2148/99). Hinweis: Im Fall des baurechtlichen Nachbarwiderspruchs kann...

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