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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 10 KO 2265/23 B

Gesetze: SGG § 191; JVEG § 19; JVEG § 20

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist nur dann zu gewähren, wenn durch die Teilnahme an dem Gerichtstermin ein Nachteil entstanden ist. Bei Beteiligten des Verfahrens können eventuelle Einschränkungen in der Freizeitgestaltung infolge der Wahrnehmung eines Gerichtstermins i.d.R. nicht als entschädigungspflichtiger Nachteil angesehen werden.

Fundstelle(n):
HAAAJ-57490

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.12.2023 - L 10 KO 2265/23 B

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