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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 2331/23

Gesetze: SGG § 118; ZPO § 411; SGB VI § 43

Leitsatz

Leitsatz:

Liegt ein Zeitraum von fast acht Monaten zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens, ist dieses nicht mehr als Sachverständigengutachten verwertbar. Dies gilt unabhängig davon, auf welchem medizinischen Fachgebiet das Gutachten eingeholt worden ist. Das unverwertbare Gutachten kann auch nicht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden.

Fundstelle(n):
AAAAJ-57488

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2023 - L 10 R 2331/23

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