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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KR 3223/22

Gesetze: KHEntgG § 6a; KHEntgG § 21; KHG § 17b; KHG § 31; SGB V § 137i; SGB V § 137j; SGB V § 137k; Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung § 3; Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung § 6; GG Art. 3; GG Art. 12; GG Art. 20; GG Art. 74

Leitsatz

Leitsatz:

Das Gesetz gibt in § 137i Abs. 1 Satz 3 SGB V (eingefügt durch das Pflegepersonalstärkungsgestz vom ) zwingend vor, dass für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenzen differenziert nach Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem von der InEK entwickelten, jährlich zu aktualisierenden Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (sog. Pflegelast-Katalog) betimmt, festzulegen "sind". Die allein pauschalierte, fachabteilungsbezogene Festlegung von pflegesensitiven Bereichen, wie sie § 3 Abs. 2 Nr. 1 PpUGV in der Fassung vom vorsieht, verstößt in Zusammenschau mit der nach § 6 Abs. 1 PpUGV ebenfalls pauschalierten Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen gegen höherrangiges Recht.

Fundstelle(n):
QAAAJ-57487

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2023 - L 5 KR 3223/22

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