§ 275d Abs. 2 SGB V begründet für Krankenhäuser, die vor dem Jahr 2022 Leistungen erbracht haben, für die ab dem Jahr 2022 eine Bescheinigung nach § 275d Abs. 2 SGB V erforderlich ist, im Jahr 2022 einen Bestandsschutz, der bis zur Rechtskraft einerr ablehnenden Entscheidung des Medizinischen Dienstes besteht. Diese Krankenhäuser waren im Jahr 2022 bis zur Bestandskraft des Bescheids berechtigt, Leistungen nach dem OPS 8-98f abzurechnen. In Rechnung gestellte Beträge waren fällig und auch zu verzinsen.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2023 - L 5 KR 2052/23