1. Wird die Wirksamkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 2 SGG infrage gestellt, so ist der Rechtstreit zunächst zu dieser Frage weiterzuführen. Bei wirksamer Rücknahmefiktion ist festzustellen, dass der Rechtstreit erledigt ist.
2. Eine Betreibensaufforderung kann auch die Vorlage einer Berufungsbegründung zum Gegenstand haben.
3. Im Fall der Verfahrensfortführung mit anschließendem streitigen Feststellungsurteil, dass das Berufungsverfahren beendet ist, ist eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu treffen. Die Regelung des § 156 Abs. 3 Satz 2 SGG betrifft diesen Fall nicht.
Fundstelle(n): MAAAJ-57484
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.11.2023 - L 10 R 2512/23
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