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BFH Urteil v. - II R 34/90 BStBl 1994 II S. 375

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 1

Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO für die Grunderwerbsteuer, wenn das FA in der Prüfungsanordnung einen in der Zukunft liegenden Prüfungsbeginn ankündigt und dennoch keine Prüfungshandlungen folgen, weil der maßgebende Sachverhalt bereits im Rahmen der vorangegangenen Prüfung der Ertragsteuern ermittelt wurde

Leitsatz

Erläßt das für die Grunderwerbsteuer zuständige FA eine Prüfungsanordnung, in der es einen in der Zukunft liegenden Prüfungsbeginn ankündigt, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt, auch wenn der (zu prüfende) grunderwerbsteuerrechtlich maßgebende Sachverhalt im Rahmen der vorangegangenen Prüfung der Ertragsteuern vom Prüfer ermittelt und dies dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben worden ist, wenn der zeitlich später ergangenen Prüfungsanordnung keine Prüfungshandlungen folgen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 375
BFH/NV 1994 S. 17 Nr. 3
DAAAA-94826

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BFH, Urteil v. 11.08.1993 - II R 34/90

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