1. Zu der Frage, inwieweit Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie ein Besteuerungsverbot des Entnahmeeigenverbrauchs enthält, wenn die Bestandteile des Gegenstandes, die zu einem Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben, keine Rolle spielen; Nichtzulassung der Revision 2. § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 UStG enthalten keine Sonderregelung für die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen i. S. von Art. 32 der 6. EG-Richtlinie
Leitsatz
1. Für die Frage, inwieweit Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie ein Besteuerungsverbot bezüglich des Entnahmeeigenverbrauchs eines Gegenstandes enthält, wenn dieser Gegenstand "oder seine Bestandteile" nicht zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben, fehlt es an der grundsätzlichen Klärbarkeit in einer (zuzulassenden) Revision mit dem Ziel einer Vorabentscheidung durch den EuGH, wenn nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt die "Bestandteile" des Gegenstandes keine Rolle spielen. *)
2. § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 UStG 1980 enthalten keine Sonderregelung für die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen i.S. von Art. 32 der 6. EG-Richtlinie. Als allgemeine Regelungen zur Besteuerung des Eigenverbrauches sind diese Vorschriften des UStG 1980 hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der 6. EG-Richtlinie an deren entsprechenden allgemeinen Regelungen zu messen. *)
*) S. hierzu , IV C 3 - S 7102 - 12/94 - (BStBl I S. 298).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 370 BFH/NV 1993 S. 27 Nr. 5 TAAAA-94825
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