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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 14036/21

Gesetze: AO § 164 Abs. 1, AO § 165, AO § 233a Abs. 1 S. 1, AO § 233a Abs. 2 S. 1, AO § 233a Abs. 3

Keine Verzinsung eines längere Zeit nicht und aufgrund einer vorliegenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung letztendlich nur teilweise ausgezahlten Steuerguthabens bei Steuerfestsetzung innerhalb der Karenzfrist des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO

Leitsatz

1. Wurde ein zu einer Erstattung führender Steuerbescheid innerhalb der 15-monatigen Karenzfrist des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO bekanntgegeben, wurde das Guthaben aber wegen eines zuerst vorliegenden Amtshilfesersuchens zunächst nicht und aufgrund einer später eingegangen Pfändungs- und Einziehungsverfügung einer Kommune nur teilweise ausgezahlt, so ist das letztendlich zur Auszahlung an die Steuerpflichtigen verbleibende Restguthaben weder nach § 233a AO noch nach einer anderen Vorschrift zu verzinsen.

2. Der Zinslauf nach § 233a AO endet typisierend einheitlich für Erstattungen und Steuernachzahlungen mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung. Der Zeitpunkt der Zahlung oder der Fälligkeit der Steuernachforderung bzw. der Steuererstattung ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Auch ein Verschulden ist prinzipiell irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses.

3. Maßgebend für die Zinsberechnung nach § 233a AO ist die erstmalige Festsetzung der Steuer. Dies kann die endgültige, vorläufige (§ 165 AO) oder die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) sein.

Fundstelle(n):
IAAAJ-57403

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.10.2023 - 14 K 14036/21

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