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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1753/19

Gesetze: KStG § 8a; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54

Ab 2004 kein Verstoß der Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG a.F. gegen Unionsrecht

Leitsatz

  1. Die Beschränkung des Abzugs von Zinsen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG a.F. war in den Jahren 2004 bis 2007 unionsrechtskonform (Anschluss an )

  2. Bei der Berechnung des „Safe Haven“ nach § 8a Abs. 2 Satz 3 KStG a.F. waren nicht nur die aktiven Vermögensgegenstände, sondern auch die Schulden der Personengesellschaft anstelle der Beteiligung an der Personengesellschaft zu berücksichtigen (Anschluss an )

Fundstelle(n):
DStRE 2024 S. 983 Nr. 16
TAAAJ-57392

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 29.03.2023 - 4 K 1753/19

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