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FG Münster Urteil v. - 2 K 2201/20 AO

Gesetze: AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1 Satz 1; AnfG § 15 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1 Satz 1

Verfahren

Duldungsbescheid gegenüber einer Erbin; Anfechtung einer Rechtshandlung nach dem Anfechtungsgesetz

Leitsatz

1. Wenn die Erblasserin ihrem Bruder im Rahmen eines Patiententestamentes eine umfängliche notariell beurkundete Vollmacht erteilt hat und dieser daraufhin ohne ihr Wissen auf ihren Namen ein Bankkonto mit eigener Verfügungsbefugnis für sich eröffnet hat und auf dieses Konto Betriebseinnahmen aus dessen Tischlereibetrieb geflossen sind, wovon die Erblasserin keine Kenntnis gehabt hat, kann deren Erbin nicht mit Erfolg auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden.

2. Nach dem Anfechtungsgesetz ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat.

3. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners.

4. Ein Beweisanzeichen kann die bankvertragswidrig und gegen das Gebot der Kontenwahrheit verstoßende Einrichtung eines verdeckten Treuhandkontos sein.

5. Wenn der Anfechtungsgegnerin wahrheitswidrig vorgespiegelt wurde, dass das eingerichtete Bankkonto dazu diente, Geld ohne Kenntnis der Ehefrau anzusparen und insoweit die Gutgläubigkeit der im Geschäfts- und Rechtsverkehr unerfahrenen Anfechtungsgegnerin ausgenutzt wurde, ist die positive Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht bewiesen.

Fundstelle(n):
PStR 2024 S. 73 Nr. 4
ZAAAJ-57390

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FG Münster, Urteil v. 21.11.2023 - 2 K 2201/20 AO

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