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BFH Urteil v. - I R 62/93 BStBl 1994 II S. 352

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1

Die Veräußerung des selbständigen Teils eines Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt eine marktorientierte Tätigkeit voraus, die sich von der übrigen Tätigkeit nach sachlichen oder örtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar unterscheidet

Leitsatz

1. Die Veräußerung des selbständigen Teils eines Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt eine vor der Veräußerung durch das Angebot freiberuflicher Leistungen ausgeübte marktorientierte Tätigkeit voraus, die sich von der oder den übrigen Tätigkeiten abgrenzbar unterscheidet. Die Unterscheidung kann nach sachlichen oder nach örtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen sein (, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

2. Innerbetriebliche Organisationseinheiten, die nicht selbst am Markt durch Leistungsangebote tätig werden, können kein selbständiger Teil eines Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG sein.

3. Ist ein Dentallabor Teil einer zahnärztlichen Praxis und bietet es keine selbständigen Leistungen am Markt an, so fehlt es an einem selbständigen Teil des Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 352
BFH/NV 1994 S. 36 Nr. 5
UAAAA-94816

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BFH, Urteil v. 22.12.1993 - I R 62/93

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