Instanzenzug: LG Bochum Az: 1 KLs 9/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer im Fall II.1 der Urteilsgründe strafmildernd bewertet hat, dass mit Marihuana „keine sogenannte harte Droge mit deutlich erhöhtem Sucht- und Gefährdungspotential“ den Gegenstand des Betäubungsmittelhandels gebildet habe, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere den Ausführungen zur mittleren Gefährlichkeit von Amphetamin bei den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe), dass das Landgericht die im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln geringere Gefährlichkeit von Marihuana nicht zum Nachteil des Angeklagten mit einem zu geringen Gewicht in die Strafzumessung eingestellt hat (vgl. Rn. 9; Urteil vom – 4 StR 537/19 Rn. 11 mwN).
Quentin
Bartel
Rommel
Maatsch
Marks
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:201223B4STR391.23.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-57333