BFH  - VI R 33/21 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Abfindung; Arbeitsortprinzip; Doppelbesteuerungsabkommen; Tätigkeitsortsprinzip

Rechtsfrage

Besteuerungsrecht Deutschlands für eine Abfindung an einen Arbeitnehmer, der während des Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit in Deutschland, Frankreich und Drittländern ausübte und im Zeitpunkt der Abfindungszahlung in Frankreich ansässig ist

1. Besteht für eine Abfindung bereits dann nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich ein Besteuerungsrecht, wenn lediglich ein kausaler Zusammenhang (Anlasszusammenhang) zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber besteht, während nach der vergleichbaren Regelung des Art. 15 Abs. 1 OECD-MustAbk für Abfindungen ein solcher Anlasszusammenhang nicht ausreicht?

2. Bestimmt sich das Besteuerungsrecht für eine Abfindung nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich danach, wo der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses seine aktive Tätigkeit ausgeübt hat oder --im Falle einer Freistellung-- nach einem fiktiven Tätigkeitsort?

3. Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich bei einer Abfindung um ein Ruhegehalt, das nach Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden kann?

Gesetze: DBA FRA Art 13 Abs 1 S 1, DBA FRA Art 13 Abs 4, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 24 Nr 1, EStG § 34

Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 19.01.2024):

Zulassung: durch FG

Dieses Verfahren ist anhängig

Fundstelle(n):
JAAAJ-57313