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Körperschaftsteuer; | Übernahme von Fortbildungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 KStG)
Die Übernahme von Kosten der Fortbildung der Mehrheitsgesellschafterin durch eine (,,ihre'') GmbH ist jedenfalls dann als vGA zu behandeln, wenn entweder ein Dritter sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat oder eine lt. Gesellschafterbeschluß vorgeschriebene nachvollziehbar durchgeführte Reisekostenabrechnung fehlt (Niedersächsisches FG, rkr. Urt. v. - VI 525/87).