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Steuerrecht | Zuständigkeit bei Verlegung eines Betriebs in anderes Bundesland
Die Regelung des § 26 AO über den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit gilt nicht für den Gewerbesteuermessbetrag, wenn der Betrieb von einem Bundesland in ein anderes Bundesland verlegt wird. Für die Erhebungszeiträume vor der Betriebsverlegung bleibt es daher bei der Zuständigkeit des bisherigen Finanzamts.
[i]Fehler bei der sachlichen Zuständigkeit ist stets beachtlichWird der Gewerbesteuermessbescheid für Erhebungszeiträume vor der Betriebsverlegung hingegen von dem Finanzamt erlassen, in dessen Bezirk der Betrieb nun verlegt wird, ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Denn es liegt beim Gewerbesteuermessbetrag ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit vor, der nach § 127 AO nicht unbeachtlich ist. So sind nach § 127 AO nur Fehler bei der örtlichen Zuständigkeit unbeachtlich, wenn es sich um gebundene Entscheidungen wie z. B. e...