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FG München Urteil v. - 6 K 1233/20

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2, EStG § 9 Abs. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 4 S. 2, EStG § 9 Abs. 4 S. 3

Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

Leitsatz

1. „Ortsfeste betriebliche Einrichtungen” im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.

2. Verfügt der Entleiher über eine solche Einrichtung und ist der Leiharbeitnehmer dieser aus einer ex-ante-Betrachtung dauerhaft zugeordnet, handelt es sich dabei um seine erste Tätigkeitsstätte.

3. Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 4 Sätze 1-3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis.

4. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung gebietet keine Neubeurteilung der ersten Tätigkeitsstätte im jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
YAAAJ-57266

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FG München, Urteil v. 21.03.2023 - 6 K 1233/20

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