1. „Ortsfeste betriebliche Einrichtungen” im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die
der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit
dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.
2. Verfügt der Entleiher über eine solche Einrichtung und ist der Leiharbeitnehmer dieser aus einer ex-ante-Betrachtung dauerhaft
zugeordnet, handelt es sich dabei um seine erste Tätigkeitsstätte.
3. Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs.
4 Sätze 1-3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende
Arbeitsverhältnis.
4. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung gebietet keine Neubeurteilung der ersten Tätigkeitsstätte im jeweiligen Veranlagungszeitraum.
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