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Rückstellungen – Rekultivierungsrückstellung
Zusammenfassung
Für bestimmte Verpflichtungen zur Wiederherstellung, zum Rückbau oder zur Rekultivierung sind Ansammlungsrückstellungen handelsrechtlich i. H. des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages (inkl. zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen) und steuerrechtlich mit den jeweiligen Werten zum Bilanzstichtag anzusetzen. Ist eine Verpflichtung wirtschaftlich über mehrere Wirtschaftsjahre verursacht, ist jährlich jeweils nur der Teil des Erfüllungsbetrags zurückzustellen, der auf die zurückliegenden Geschäftsjahre entfällt und somit in der Vergangenheit rechtlich oder wirtschaftlich verursacht wurde.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | E-Bilanz-Taxonomie | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige Rückstellungen | Sonstige Rückstellungen | 0970 | Sonstige Rückstellungen |
0979 | Rückstellungen für Umweltschutz |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | E-Bilanz-Taxonomie | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige Rückstellungen | Sonstige Rückstellungen | 3070 | Sonstige Rückstellungen |
3099 | Rückstellungen für Umweltschutz |
1.3 IKR
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HGB-Posten | E-Bilanz-Taxonomie | Konto-Nr. | Bezeichnung |
3930 | Sonstige Rückstellungen für andere ungewisse Verbindlichkeiten |
2. Rechtsgrundlagen
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 4 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 und 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG, R 5.7 Abs. 1 Satz 1 EStR, R 5.7 Abs. 2 EStR, R 6.11 Abs. 1 Satz 1 EStR,...BStBl 1999 I S. 1127BStBl 2005 I S. 699