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Smartphone-Nutzung: Kein Einbeziehen des Betriebsrates erforderlich
In vielen Unternehmen nutzen Mitarbeiter ihr Smartphone auch während der Arbeitszeit. Unternehmer können die private Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit aber verbieten, ohne den Betriebsrat einzubinden. Eine Weisung des Arbeitgebers ist laut Bundesarbeitsgericht nicht mitbestimmungspflichtig, weil sie das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten betrifft, aber nicht Fragen des Verhaltens der Mitarbeiter (BAG-Az.: 1 ABR 24/22).