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Einkommen-/Lohnsteuer | Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR
Das BMF hat die geänderten Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab bekannt gegeben (, NWB HAAAJ-56145).
Danach gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
(1) Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab 1.286 €.
(2) Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
Für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) ab 964 €.
Für jede andere Person (Ehegatte, der Leb...