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Aufhebung eines FG-Urteils gegen die falsche Beklagte
Ein infolge fehlender passiver Prozessführungsbefugnis gegen die falsche Beklagte ergangenes Urteil des FG beinhaltet einen im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel und ist deshalb ohne Sachprüfung aufzuheben (Bezug: § 63, § 122 Abs. 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Nach § 63 Abs. 1 FGO ist die Klage grds. gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Die Bezugnahme auf den „ursprünglichen“ Verwaltungsakt in § 63 Abs. 1 FGO bedeutet, dass nur die Ausgangsbehörde und nicht die Rechtsmittelbehörde beteiligt sein soll, so der BFH. Ausnahmen von diesem Grundsatz sehe das Gesetz für die Fälle vor, dass vor dem Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere Behörde ö...