Veräußerungskosten mindern ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Entstehung den Veräußerungsgewinn
Leitsatz
1. Veräußerungskosten i. S. des § 16 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang stehen (Anschluß an BFH-Urteil Vom IV R 20/84, BFHE 149, 557, BStBl II 1987, 561, 563).
2. Veräußerungskosten sind auch dann bei der Ermittlung des nach §§ 34, 16 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns abzuziehen, wenn sie bereits im Veranlagungszeitraum vor dem Entstehen des Veräußerungsgewinns angefallen sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 287 BFH/NV 1994 S. 26 Nr. 4 NAAAA-94785