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Schadensersatz | Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte eines anderen Organs
Interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person können zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Es bestehen jedoch in jedem Fall Überwachungspflichten, die das danach unzuständige Organ zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch das zuständige Organ nicht mehr gewährleistet ist.
Allerdings reicht die objektive Organstellung allein nicht, um eine Haftung zu begründen. Es bedarf zusätzlich des Verschuldens (vgl. § 276 BGB), das gesondert festgestellt werden muss, wenn das Organ (hier: „Direktor“ einer AG und Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Sitz in ...