BVerwG Beschluss v. - 5 B 2/22, 5 B 2/22 (5 B 8/21)

Erfolglose Anhörungsrüge

Gesetze: § 54 Abs 1 VwGO, § 152a Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, Art 13 MRK

Instanzenzug: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Az: 29 C 1493/17.E Urteil

Gründe

1Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom sind unzulässig (1.). Seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom - 5 B 8.21 -, mit dem dieser die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom verworfen hat, hat keinen Erfolg (2.).

21. Die Ablehnungsgesuche sind unter Mitwirkung eines der abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 30 und vom - 5 B 23.21 - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.; vgl. ferner etwa - NVwZ-RR 2010, 545 f.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. - juris Rn. 15 f.). So liegt es hier.

3Der Kläger hat die in dem Schriftsatz vom angebrachten Ablehnungsgesuche mit weiterem Schriftsatz vom 14./ lediglich pauschal damit begründet, die

"Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere die Negierung einer Verletzung des Grundrechts des Klägers auf rechtliches Gehör überspannen insbesondere für ein Verfahren gemäß Art. 13 EMRK die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz in objektiv nicht vertretbarer Weise".

4Eine in beiden Schriftsätzen angekündigte weitere Begründung "mit gesondertem Schriftsatz" ist nicht erfolgt. Damit leitet der Kläger seine Besorgnis der Befangenheit in der Sache aus der bloßen Mitwirkung der abgelehnten Richter an der für ihn negativen Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde vom ab. Das gilt auch für seine pauschale Behauptung, die vorgenannte Entscheidung überspanne die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz in objektiv nicht vertretbarer Weise. Auch diese ist auf den Einwand der Vorbefassung in der Sache beschränkt, da der Kläger weder in diesem Zusammenhang noch mit seinen weiteren Ausführungen zur Begründung der Anhörungsrüge besondere, zusätzliche Umstände vorträgt, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, um auf eine unsachliche, auf Voreingenommenheit beruhende Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber ihm oder der streitbefangenen Sache schließen zu können. Die bloße Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung allein vermag aber die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen. Ein allein hierauf gestützter Befangenheitsantrag ist unzulässig (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 82.87 - juris, vom - 8 B 20.09 - juris Rn. 11, vom - 4 BN 12.11 - juris Rn. 3 und vom - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 24 f.; - juris Rn. 30).

52. Die Anhörungsrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Dabei lässt der Senat offen, ob die Anforderungen an die Zulässigkeit der Anhörungsrüge im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) und die Beachtung der Darlegungserfordernisse (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) gewahrt sind. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Denn der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

6Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. z. B. - BVerfGE 96, 205 <216>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind (stRspr, vgl. z. B. - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. z. B. - BVerfGE 42, 364 <368>). Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368> und vom - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46>). Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, vgl. z. B. 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 m. w. N.). Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (stRspr, vgl. z. B. 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 m. w. N.). Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z. B. - BVerfGE 96, 205 <216>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z. B. 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 m. w. N.).

7Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird (vgl. 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 m. w. N.). Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z. B. 5 C 5.17 D - juris Rn. 11 m. w. N.).

8Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Anhörungsrüge kein Erfolg beschieden.

9a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger zur Begründung der Anhörungsrüge ausführt, mit dieser solle

"insgesamt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch überspannte Anforderungen an die Zulässigkeit von Klagen und/oder Rechtsmitteln, d.h. den Zugang zu

materiellen, gerichtlichen Prüfungen"

gerügt werden. Der Senat habe - so der Kläger weiter - die Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung und der Divergenz überspannt, wenn offengelassen werde, ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis rechtsfehlerhaft gewesen sei und eine die Zulassung der Revision begründende Divergenz mit der lediglich floskelhaften Begründung verneint werde, der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs könne ein von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichender entscheidungstragender Rechtssatz nicht entnommen werden. Damit unterbleibe die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebotene Prüfung, ob das vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Ergebnis auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt begründbar sei oder - so das nicht der Fall wäre - ob die angefochtene Entscheidung so ausgelegt werden könne, dass das gefundene Ergebnis ohne Abweichung von der Senatsrechtsprechung begründbar sei. Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge, weil das Verfahren nach § 152a VwGO nicht dazu dient, die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen zu überprüfen (BVerwG, Beschlüsse vom - 3 B 3.09 - juris Rn. 5 und vom - 4 B 25.16 - juris Rn. 15). Der Vorwurf, der Senat habe die Anforderungen an die Darlegungspflicht überspannt, zielt der Sache nach auf die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses vom , mit der - wie dargelegt - ein Gehörsmangel nicht begründet werden kann.

10Unabhängig davon wird der Klarstellung halber darauf hingewiesen, dass das Revisionsgericht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde und so auch im Rahmen einer Divergenzrüge nicht die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen hat. Die Divergenzrüge ist vielmehr auf die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gerichtet (vgl. 4 B 280.95 - juris Rn. 3).

11b) Ebenfalls erfolglos bleibt die in mehrfacher Hinsicht erhobene Rüge des Klägers, der Senat habe "zentrale Beschwerdegründe" bzw. den "Kern der Beschwerdebegründung" nicht beschieden.

12Soweit der Kläger diesen Vorwurf im Hinblick auf sein Vorbringen erhebt, der Hinweis vom sei unzureichend konkret, er sei im Hinblick auf "erste Hinweise" widersprüchlich gewesen, durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei eine Konkretisierung nicht dokumentiert und somit auch nicht festzustellen, scheitert die Anhörungsrüge bereits daran, dass der Senat diese Einwände - entgegen der Annahme des Klägers - berücksichtigt und beschieden hat. Soweit es den behaupteten unzureichenden und widersprüchlichen Inhalt des Hinweises vom betrifft, ergibt sich dies deutlich aus den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss vom , wo es heißt, es fehle an einer hinreichenden Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit die Beschwerde vortrage, die mit Schreiben vom erteilten Hinweise seien im Hinblick auf den abweichenden vorangegangenen Hinweis vom - 29 C 1241/12 - und die nachfolgende Urteilsbegründung offensichtlich unzureichend gewesen (BA Rn. 31). Soweit es um die geltend gemachte fehlende Dokumentation einer Konkretisierung im Protokoll der mündlichen Verhandlung geht, ist dies unzweifelhaft den weiteren Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss zu entnehmen, dass der Vorsitzende des erkennenden Senats des Verwaltungsgerichtshofs - anders als von der Beschwerde behauptet - ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom unter Hinweis auf das richterliche Schreiben vom ausdrücklich (erneut) auf die Probleme im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Entschädigungsklage hingewiesen hat (BA Rn. 28).

13Das Gleiche gilt auch in Bezug auf das weitere Vorbringen des Klägers, der Senat habe sein zentrales Argument übergangen, dass eine rechtzeitige Hinweiserteilung über Jahre unterblieben und ein konkreter Hinweis auf den Zulässigkeitsmangel in der - Jahre verschleppten - mündlichen Verhandlung zu spät gewesen sei, da der Mangel zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte behoben werden können. Der Senat hat - anders als der Kläger meint - auch dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich mit ihm inhaltlich auseinandergesetzt. Er hat dahin erkannt, dass dieses Vorbringen schon deshalb nicht auf einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler führt, weil der sich selbst als Rechtsanwalt vertretende Kläger nicht ansatzweise dargelegt hat, aus welchem Grund von ihm in der mündlichen Verhandlung eine sofortige Äußerung zur Zulässigkeit der Entschädigungsklage nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden konnte, obwohl die Frage, ob das Ausgangsverfahren durch die von ihm und der Beklagten jeweils abgegebene Erledigungserklärung wirksam beendet worden ist, schon Gegenstand der beiden im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen gewesen ist. Jedenfalls hätte der Kläger nach Ansicht des Senats, wenn er im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen wäre, dort gegebenenfalls in Ausschöpfung seiner prozessualen Rechte darauf hinwirken können, dass ihm das Gericht weitere Bedenkzeit bzw. Möglichkeiten zu einer ergänzenden Stellungnahme einräumt.

14Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter ausführt, der Senat habe sein Vorbringen zur widersprüchlichen, unzureichend gebliebenen und verspäteten Hinweiserteilung nicht durch einen Verweis darauf entkräften können, dass er, der Kläger, nicht hinreichend begründet habe, warum er an der mündlichen Verhandlung nicht habe teilnehmen können, beanstandet er erneut die inhaltliche Würdigung seines Vorbringens durch den Senat, der er seine abweichende Bewertung entgegensetzt. Mit einer solchen inhaltlichen Kritik an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vom kann die Anhörungsrüge nicht begründet werden.

15Aus demselben Grund geht auch das weitere Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Begründung des Senats fehl, dass die Revision nicht wegen eines Verfahrensfehlers in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen sei, soweit der Kläger im Rahmen der Beschwerdebegründung die Ablehnung des Terminverlegungsantrags ohne ein von Amts wegen erfolgtes Angebot der Teilnahme per Videokonferenz beanstandet hat. Der Kläger rügt, dass der Senat auch in diesem Zusammenhang den Kern seiner Beschwerdebegründung verfehlt habe. Dieser habe darin bestanden, dass ihm, dem Kläger, durch unzureichende und verspätete Hinweise in einem Verfahren zur Gewährleistung der Verfahrensgarantien gemäß Art. 13 EMRK

"die Möglichkeit vereitelt wurde, eine einfache Zulässigkeit der Klage herbeizuführen und dann auch, zumindest vorab auch eigenverantwortlich abzuwägen, ob er trotz seiner Sorgen im Hinblick auf Ansteckungsrisiken zur Pandemie doch Erfordernisse zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung höher gewichten oder weitergehend den Verlegungsantrag begründen müsse".

16Auch diese Argumente und die weiteren in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen zielen darauf, die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft anzugreifen, die im Anhörungsrügeverfahren nicht überprüft werden kann.

17Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe, soweit er das Beschwerdevorbringen, eine Gehörsverletzung in Form der Überraschungsentscheidung liege darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Entschädigungsklage entgegen der Hinweisverfügung vom im Verfahren 29 C 1241/12 als unzulässig abgewiesen habe, als nicht den Darlegungsanforderungen genügend bewertet habe (vgl. BA Rn. 15), nicht berücksichtigt, dass mit der vorgenannten Hinweisverfügung die Zulässigkeit genau der Klage zum dann abgetrennten Streitgegenstand dargelegt worden sei. Dies habe nicht näher dargelegt werden müssen, da dies aktenkundig gewesen sei und Verweise zulässig seien. Zudem habe die Hinweisverfügung vom lediglich eine kurze - wiederholte - Hervorhebung enthalten, dass der erkennende Senat des Verwaltungsgerichtshofs unter anderem zum Ausgangsverfahren 1 K 504/07 von einer Zulässigkeit der Klage ausgehe. Auch bei diesem zum Teil neuen Vorbringen handelt es sich um eine inhaltliche Kritik an der inhaltlichen Würdigung durch den Senat, die nicht Prüfungsgegenstand der Anhörungsrüge ist. Unbeschadet dessen hat der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom insoweit eine Gehörsverletzung in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung selbständig tragend ("Abgesehen davon ...") auch deswegen verneint, weil nicht dargelegt war, dass der Kläger alles ihm in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Gehörsverstoß insbesondere durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen war, abzuwenden (BA Rn. 16 f.). Bei einer selbstständig tragenden Mehrfachbegründung kann eine Anhörungsrüge nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jedes Begründungselements eine den Darlegungsanforderungen genügende erfolgreiche Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Jedenfalls das ist hier nicht der Fall. Der Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, warum das Begründungselement der mangelnden Darlegung, alles in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben, um den Gehörsverstoß insbesondere durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abzuwenden, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen könnte. Hierfür reicht es insbesondere nicht aus, dass der Kläger sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren wiederholt, er habe den Hinweis vom nicht erhalten.

18Schließlich führt auch das Vorbringen des Klägers nicht auf einen Gehörsverstoß, der Senat habe den Kern der Gehörsrüge nicht beschieden, soweit die Gehörsverletzung sowohl damit begründet worden sei, dass der im Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs wiedergegebene Auszug aus seinem, des Klägers, Schriftsatz vom unvollständig sei (vgl. BA Rn. 34), als auch damit, dass der Verwaltungsgerichtshof die maßgebliche Sachverhaltssituation zum Zeitpunkt der Klageerhebung am nur ergebnisorientiert verkürzt zur Kenntnis genommen habe (vgl. BA Rn. 35). Soweit der Kläger geltend macht, bei beiden Einwendungen sei es nicht darum gegangen, einen berichtigungsbedürftigen Sachverhalt, sondern einen klaren Anhaltspunkt dafür darzulegen, dass zentrale Sachverhaltsgegebenheiten gar nicht berücksichtigt worden seien, ergibt sich daraus nur, dass der Kläger die Entscheidung des Senats zu den vorgenannten Einwendungen für in der Sache nicht vertretbar und fehlerhaft hält. Damit kann eine Gehörsverletzung nicht begründet werden.

19c) Schließlich benennt der Kläger mit seinem Vorbringen,

"soweit der Senat dazu in Bezug auf die Rüge einer unterlassenen Erwägung zum Erfordernis einer Wiedereinsetzung auf seine ggü. der Rechtsprechung zu § 75 VwGO abweichende Rechtsprechung zu § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG verweist, wird einmal mehr die im Hinblick auf Art. 13 EMRK besondere Fragwürdigkeit dieser Rechtsprechung verdeutlicht",

keine Umstände, mit denen eine die Anhörungsrüge begründende entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Senats vom dargetan wird. In der Sache wendet er sich damit lediglich gegen die Rechtsauffassung des Senats und anderer oberster Bundesgerichte, wonach der Mangel einer vor Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhobenen Entschädigungsklage nicht nach bzw. durch den Ablauf der Frist geheilt werden kann (BA Rn. 33), die von ihm nicht geteilt wird.

20Weitere entscheidungserhebliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs werden vom Kläger auch bei wohlwollender Auslegung seines Vorbringens jedenfalls nicht hinreichend substantiiert erhoben und begründet.

213. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

224. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:281222B5B2.22.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-57033