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LAG Düsseldorf Beschluss v. - 3 Ta 240/23

Gesetze: EStG § 112, EStG § 117, EStG § 120, FGO § 33 , ArbGG § 2 , GVG § 17, GVG § 17a

Leitsatz

1. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet.

2. Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als "Erfüllungsgehilfe" bzw. "Zahlstelle" der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:LAGD:2023:1005.3TA240.23.00

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 14 Nr. 48
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2024 S. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2024 S. 15
AAAAJ-56999

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LAG Düsseldorf, Beschluss v. 05.10.2023 - 3 Ta 240/23

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