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UStAE 2010 22f.1. (Zu § 22f UStG)

Zu § 22f UStG

22f.1. Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG beim Handel mit Waren

Nichtamtlicher Hinweis: Diese Fassung des Anwendungserlasses ist grundsätzlich auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2022 ausgeführt werden bzw. auf Sachverhalte, die ab dem 1. 1. 2023 verwirklicht werden. Soweit sich abweichende Anwendungsregelungen nach Änderungen durch BMF-Schreiben ergeben, wird an den entsprechenden Stellen durch Fußnoten auf den Anwendungszeitpunkt der geänderten Regelung hingewiesen.

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