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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 11 AS 152/23 B ER

Gesetze: AO § 257; SGB II § 40 Abs. 8; VwVG § 5

Leitsatz

Leitsatz:

1. Begehrt ein Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines Hauptzollamtes wegen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, so ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, wenn der Antragsteller materiell-rechtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst geltend macht (hier: Verjährung).

2. Einstweiliger Rechtsschutz kann dann nicht nur gegen Maßnahmen der Vollstreckungsanordnungsbehörde begehrt werden, sondern insbesondere auch gegen Maßnahmen des Hauptzollamtes als Vollstreckungsbehörde.

3. Rechtsgrundlage für einen Anordnungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist im Falle des § 40 Abs. 8 SGB II § 257 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG).

4. § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO ist im Falle der Verjährung analog anzuwenden.

Fundstelle(n):
TAAAJ-56984

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.11.2023 - L 11 AS 152/23 B ER

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