1. Eine Betreuungsassistentin, die Senioren im häuslichen Bereich eigenverantwortlich Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI (in der bis geltenden Fassung) erbringt, ohne eine Pflegetätigkeit auszuüben, keinen Weisungen des die Tätigkeit vermittelnden und gegenüber der Pflegekasse abrechnenden ambulanten Pflegedienstes hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Leistungserbringung, keinen Dokumentationspflichten und keiner Kontrolle unterworfen ist sowie nicht in den Betrieb des Pflegedienstes eingegliedert ist, ist bei Vorliegen eines Unternehmerrisikos selbstständig tätig.
2. Eine Eingliederung der Betreuungsassistentin in den ambulanten Pflegedienst wird auch nicht durch regulatorische Rahmenvorgaben des Leistungserbringerrechts bedingt, da der geschlossene Pflegevertrag, der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und der Rahmenvertrag für den Bereich ambulanter Pflege nach § 75 Abs. 1 SGB XI (Fassung vom ) in Verbindung mit den Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege vom keine konkreten Vorgaben zur Qualitätssicherung für die Betreuungsleistungen enthielten.
3. Auch bei einer Vergütung nach Stunden kann ein Unternehmerrisiko vorliegen, wenn für die Tätigkeit hohe Investitionen, u.a. auch für werbendes Auftreten am Markt (durch Schaltung von Inseraten, Autowerbung, Flyer, Visitenkarten), getätigt werden.
4. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kann in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht erhalten.
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