BVerwG Urteil v. - 2 C 9/22

Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer erstberufenen Professorin

Leitsatz

1. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches anderer Art setzt ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraus.

2. Erledigt sich ein auf Umwandlung gerichtetes Verfahren durch Zeitablauf des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit, kann das Begehren mit dem Antrag auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgeführt werden. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs steht der auf vorläufige Untersagung der dauerhaften Vergabe der streitbefangenen Stelle gerichtete Eilrechtsschutz zur Verfügung.

3. Ein zur Durchführung der Fortsetzungsfeststellungsklage berechtigendes Rehabilitierungsinteresse liegt vor, wenn die beanstandete hoheitliche Maßnahme geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Betroffenen zu beeinträchtigen. Das kann bei der Verweigerung der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer erstberufenen Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen mangelnder Bewährung der Fall sein.

Gesetze: Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 322 Abs 1 ZPO, § 4 Abs 1 BeamtStG, § 4 Abs 2 BeamtStG, § 8 Abs 1 BeamtStG, § 8 Abs 2 S 2 Nr 1 BeamtStG, § 8 Abs 4 BeamtStG, § 40 Abs 1 S 5 HSchulG BB 2014, § 34 Abs 2 S 1 HSchulG BB, § 40 Abs 1 S 4 HSchulG BB

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 4 B 1/20 Urteilvorgehend Az: 2 K 804/16 Urteil

Tatbestand

1Der Rechtsstreit betrifft die "Entfristung" einer im Beamtenverhältnis auf Zeit vergebenen W 2-Professur im Land Brandenburg.

2Die im Jahr 1963 geborene Klägerin wurde von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des beklagten Landes nach Durchführung eines Berufungsverfahrens mit Wirkung zum für die Dauer von fünf Jahren zur Professorin im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen; ihr wurde die Professur für "Didaktik der Geographie" an der Universität Potsdam übertragen.

3Im November 2012 forderte die Klägerin die Universität Potsdam zur "Entfristung" ihrer Stelle auf. Der daraufhin befasste Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät stimmte diesem Antrag durch Beschluss vom zu; in der Gruppe der Professoren fand der Antrag indes nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (3 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung). Der Senat der Universität Potsdam lehnte eine Zustimmung zur Entfristung im Januar 2013 mit nur einer Ja-Stimme ab; in der Gruppe der Professoren war die Ablehnung einstimmig. Der Präsident der Universität Potsdam unterrichtete das Ministerium daraufhin, dass er dem Entfristungsantrag nicht zustimme. Dieses teilte der Klägerin mit Bescheid vom mit, dass die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf Lebenszeit nicht gegeben seien, weil es an dem notwendigen Antrag der Hochschule fehle.

4Die hiergegen gerichteten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben erfolglos und wurden durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom - 4 S 27/13 - zurückgewiesen. Verfassungsbeschwerde hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben.

5Auch die nachfolgend von der Klägerin im Zivilrechtsweg erhobene Amtshaftungsklage - mit dem Antrag, sie in versorgungs- und besoldungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei sie mit Wirkung zum als W 2-Professorin an der Universität Potsdam in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden - blieb erfolglos und wurde rechtskräftig durch Urteil des Brandenburgischen - abgewiesen. Eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin nicht eingelegt.

6Den von der Klägerin gegen die Versagung der Entfristung im Bescheid vom eingelegten Widerspruch wies das Ministerium durch Widerspruchsbescheid vom als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die mit dem Begriff der Entfristung begehrte Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit sei nach dem Ende des Zeitbeamtenverhältnisses mit Ablauf des nicht mehr möglich. Da die rückwirkende Ernennung unzulässig sei, setze die Umwandlung stets ein (noch) bestehendes Beamtenverhältnis voraus. Die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses habe die Klägerin bereits vorprozessual nicht geltend gemacht; der Antrag sei im Übrigen mangels Durchführung eines Berufungsverfahrens auch nicht sachdienlich. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen berechtigten Interesse fehle.

7Mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt insbesondere, dass ihr Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt und die Frage nie geprüft worden sei, ob die Entscheidung der Hochschulorgane über den Entfristungsantrag inhaltlich rechtmäßig gewesen sei.

8Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom sowie den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und ihr das Amt einer Professorin der Besoldungsgruppe W 2 in der Fachrichtung "Didaktik der Geographie" an der Universität Potsdam zu übertragen,

hilfsweise über den Antrag der Klägerin vom unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

höchst hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin mit Wirkung vom eine W 2-Professur für Didaktik der Geographie an der Universität Potsdam zu übertragen und sie in ein Beamtenverhältnis als W 2-Professorin auf Lebenszeit zu berufen.

9Der Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10In der mündlichen Revisionsverhandlung hat der Bevollmächtigte des Beklagten erläutert, die nach dem Ausscheiden der Klägerin freigewordene Stelle sei zunächst mit einer Lehrstuhlvertretung besetzt worden, um die erforderliche Lehre des Fachs zu gewährleisten. Im August 2017 sei die Stelle in eine W 1-Juniorprofessur umgewandelt und seit 2021 durch eine Lebenszeitverbeamtung dauerhaft besetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ausgeführt, die Klägerin habe seit 2021 eine befristete Stelle an der Universität Salzburg inne. Sie werde sich nach deren Ablauf wieder bewerben müssen. In diesem Verfahren werde die Frage, ob die Entfristung ihrer Stelle an der Universität Potsdam wegen nicht ausreichender Leistungen der Klägerin unterblieben sei, mit Sicherheit eine Rolle spielen. Die gerichtliche Feststellung sei daher wesentlich, um nachteilige Fortwirkungen der rechtswidrigen Maßnahme des Beklagten auf ihre künftige berufliche Entwicklung zu vermeiden.

Gründe

11Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht indes ihr Verpflichtungsbegehren abgelehnt (1.). Die von der Klägerin begehrte "Entfristung" ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit ist nach Beendigung dieses Rechtsverhältnisses unmöglich geworden; der Rechtsstreit hat sich erledigt. Dies gilt auch, wenn man das Begehren im Hinblick auf die Anforderungen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht auf eine Umwandlung beschränkt, sondern auf die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt erstreckt. Die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderlichen Voraussetzungen sind jedenfalls durch die dauerhafte Besetzung der Stelle einer Professorin für Didaktik der Geographie an der Universität Potsdam entfallen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hat die Revision dagegen Erfolg (2.). Der Klägerin steht ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse für die begehrte Feststellung zur Seite. Die zur Sachprüfung des Antrags erforderlichen Tatsachenfeststellungen sind in dem angegriffenen Berufungsurteil nicht enthalten. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (3.).

121. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens hat sich erledigt. Das Berufungsurteil erweist sich insofern als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13a) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ablauf des unmöglich geworden ist.

14Die von der Klägerin mit ihrem Antrag vom November 2012 begehrte "Entfristung" ihrer Professorenstelle ist rechtstechnisch auf eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit gerichtet. "Umgewandelt" werden kann aber schon begrifflich nur ein bestehendes Beamtenverhältnis. Nach der Beendigung kommt nur eine (Neu-)Begründung in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus dem Normgefüge des § 8 Abs. 1 BeamtStG; es folgt überdies daraus, dass die Umwandlung einer Ernennung bedarf und diese nicht rückwirkend verfügt werden kann (§ 8 Abs. 4 BeamtStG). Dementsprechend ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung (vgl. 6 C 49.78 - juris Rn. 23 sowie vom - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 8 für die Umwandlung des Soldatenverhältnisses) und Literatur (vgl. etwa Spitzlei, in: GKÖD, § 10 BBG Rn. 17 m. w. N.), dass die Umwandlung ein bestehendes Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung voraussetzt. Durch die Beendigung des Zeitbeamtenverhältnisses der Klägerin mit Ablauf des hat sich daher der Verpflichtungsantrag, soweit er sich auf eine Umwandlung bezieht, erledigt.

15b) Das Begehren der Klägerin kann auch nicht dahin verstanden werden, dass mit dem Antrag die Feststellung der Bewährung in einer Probezeit begehrt würde.

16Zwar ist unverkennbar, dass das beklagte Land das Zeitbeamtenverhältnis bei erstberufenen Professoren in der Sache zum Zweck der Erprobung einsetzt (vgl. zu den Zweifeln, ob damit ein ausreichender Rechtfertigungsgrund für die Abweichung vom Lebenszeitprinzip vorliegt, etwa H. A. Wolff, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand Juni 2023, Dienstrechtliche Stellung Rn. 187). Demgemäß entspricht es ständiger Verwaltungspraxis, eine "Entfristung" bei positivem Votum der zuständigen Hochschulorgane zu gewähren. Die Umdeutung einer Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe kommt angesichts der Formenstrenge der beamtenrechtlichen Ernennung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BeamtStG) aber nicht in Betracht. Durch § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 4 des im Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin maßgeblichen Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 318), waren die beamtenrechtlichen Regelungen über die Probezeit für Hochschullehrer im Übrigen ausdrücklich ausgeschlossen. Rechtsmittel gegen ihre Ernennung zur Beamtin auf Zeit hat die Klägerin auch nicht eingelegt (vgl. hierzu 2 C 35.13 - BVerwGE 152, 68 Rn. 10 f.).

17c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aber, dass das Begehren auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf mit dem Antrag, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden, fortgeführt werden kann (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom - 2 EO 445/21 - DÖD 2021, 317 Rn. 22; hierzu auch 4 S 2.17 - juris Rn. 13).

18Nur so kann eine inhaltliche Kontrolle der Behördenentscheidung durch die Verwaltungsgerichte sichergestellt werden. Der vom Berufungsgericht für ausreichend gehaltene Verweis auf die verbleibenden Schadensersatz- und Sekundärrechtsschutzmöglichkeiten kann nicht als effektiver Rechtsschutz bewertet werden, weil er nicht auf dasselbe Ziel gerichtet ist. Aus der zitierten Passage im - (BVerfGE 149, 1 Rn. 24) folgt nichts anderes.

19Auch die vom beklagten Land vertretene Meinung, die gerichtliche Überprüfung der begehrten "Entfristung" im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes könne durch einen angemessenen Vorlauf sichergestellt werden - also dadurch, dass der betroffene Beamte frühzeitig um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsucht -, trägt den Sachgesetzlichkeiten dieser Verfahren nicht hinreichend Rechnung. Dies gilt zunächst schon im Hinblick darauf, dass die Evaluierung der erbrachten Leistungen notwendigerweise erst am Ende des Zeitbeamtenverhältnisses erfolgen kann. Andernfalls wäre der nachfolgende Zeitraum von vornherein nicht mehr Betrachtungsgegenstand, was dem Zweck der Leistungsbewertung ersichtlich nicht entspricht. Insbesondere aber liegt es nicht in der Hand des Antragstellers, Ablauf und Zeitpunkt einer Befassung der Hochschulorgane zu bestimmen; hieran ändert auch ein frühzeitig eingeleitetes Gerichtsverfahren nichts. Schließlich dürfte schwer vorhersehbar sein, welcher zeitliche Rahmen für die - der Entscheidung der Hochschulorgane zeitlich nachfolgende - gerichtliche Kontrolle, einschließlich einer ggf. notwendigen Tatsachenaufklärung, erforderlich ist.

20Die Möglichkeit einer nachträglichen - nach Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses stattfindenden - Rechtsverfolgung setzt indes voraus, dass die Professorenstelle nicht anderweitig vergeben wird. Dies kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dadurch gesichert werden, dass - sofern hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung glaubhaft gemacht sind - dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, die Stelle dauerhaft neu zu besetzen.

21Derartiges ist vorliegend unterblieben und die Professorenstelle in der Fachrichtung Didaktik der Geographie an der Universität Potsdam zwischenzeitlich dauerhaft mit einer anderen Bewerberin besetzt. Die Aufhebung dieser Ernennung unter Abweichung vom Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. hierzu 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27 und vom - 2 A 5.18 - BVerwGE 164, 84 Rn. 22 ff.) kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin auch ohne entsprechende Mitteilung des Beklagten damit rechnen musste, dass die Stelle nach Ablauf ihres Zeitbeamtenverhältnisses anderweitig vergeben wird.

22d) Damit hat sich auch der (Neu-)Ernennungsanspruch der Klägerin erledigt.

23Das Begehren der Klägerin ist - wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt - auf die Ernennung ohne erneute Durchführung eines Berufungsverfahrens gerichtet. Dies ist sachdienlich, weil dem Ernennungsanspruch der Klägerin andernfalls bereits die noch fehlende Durchführung eines Berufungsverfahrens entgegenstehen würde.

24Von der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens kann gemäß § 40 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes indes nur bei einer Fortsetzung des bestehenden Beamtenverhältnisses abgesehen werden und nur dann, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war. Damit ist auch der mögliche Ernennungsanspruch der Klägerin von vornherein auf die ursprünglich ausgeschriebene Stelle einer W 2-Professur für "Didaktik der Geographie" verengt und bezogen. Dem entspricht, dass das Hochschullehrern übertragene Amt durch das ihnen übertragene Fach bestimmt und konkretisiert wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89 <105 f.> und vom - 1 BvR 216/07 - BVerfGE 126, 1 <26>).

25Diese Stelle ist durch die Berufung einer anderen Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Jahr 2021 dauerhaft besetzt. Ob bereits die Organisationsentscheidung zur Umwandlung der ursprünglichen Stelle in eine W 1-Juniorprofessur im Jahr 2017 zur Erledigung geführt hat - wofür im Hinblick auf die Abhängigkeit des subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruchs von der organisationsrechtlichen Entscheidung, ob und wann eine Stelle besetzt werden soll (vgl. 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 34), vieles spricht -, kann im Ergebnis offenbleiben. Ebenso ist ohne Belang, ob an der Universität Potsdam (andere) Planstellen für eine W 2-Professur zur Verfügung stehen.

262. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Revision begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein berechtigtes Interesse für die begehrte Feststellung zu, verstößt gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

27a) Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, dass sich das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer möglichen Präjudizwirkung für einen Schadensersatzprozess ergibt.

28Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein berechtigtes Präjudizinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ausscheidet, wenn der Beamte einen Schadensersatzprozess nicht nur beabsichtigt, sondern bereits betreibt. Die Fragen, die mit der Fortsetzungsfeststellungsklage geklärt werden sollen, stellen sich dann gleichermaßen in dem anhängigen Verfahren, in dem der Betroffene seinen Anspruch auf Schadensersatz unmittelbar geltend macht. Hat ein Beamter den Anspruch auf Ersatz eines ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn entstandenen Schadens bereits zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht, besteht daher kein Bedürfnis, ihm daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass das Verhalten des Dienstherrn rechtswidrig gewesen ist (vgl. 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 16). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - über die Schadensersatzansprüche bereits rechtskräftig entschieden ist.

29Anderen Sekundärrechtsansprüchen steht die formelle Rechtskraft des Urteils des Brandenburgischen aber nicht entgegen. Die Klägerin ist daher an der hilfsweise beantragten Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin mit Wirkung vom eine W 2-Professur für Didaktik der Geographie an der Universität Potsdam zu übertragen und sie in ein Beamtenverhältnis als W 2-Professorin auf Lebenszeit zu berufen, nicht gehindert. Durch die rechtskräftige Entscheidung im Amtshaftungsprozess ist auch nicht mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten entschieden, dass dem Beklagten keine Pflichtverletzung angelastet werden kann. Diese Feststellung ist zwar eine tragende Vorfrage für die Entscheidung des Gerichts, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zukommt. Auf diese erstreckt sich die materielle Rechtskraftwirkung des Urteils indes nicht (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vor § 322 Rn. 28; 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <115 f.>; Beschluss vom - 3 B 18.18 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 110 Rn. 12).

30b) Das Berufungsgericht hätte daher weiter prüfen müssen, ob der Klägerin unter einem anderen Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung ihres Entfristungsantrags zukommt. Dies ist im Hinblick auf ein Rehabilitierungsinteresse der Fall, weil auch gegenwärtig noch abträgliche Nachwirkungen der beanstandeten Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (vgl. zu diesem Maßstab 2 A 5.98 - NVwZ 2000, 574 Rn. 16 m. w. N.).

31Zwar liegt in der Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit und damit auch der Ablehnung einer "Entfristung" für sich genommen keine durch behördliches Handeln verursachte "Stigmatisierung" ( 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 21). Denn ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist grundsätzlich nicht auf Verlängerung angelegt. Unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Beendigung ist damit nur der Zeitablauf.

32Angesichts der Verwaltungspraxis des beklagten Landes, eine Entfristung im Fall der positiven Leistungsbeurteilung zu gewähren, ist die Versagung aber jedenfalls in der Fachöffentlichkeit geeignet, das Ansehen der Klägerin herabzusetzen. Mit ihr ist bei verständiger Würdigung die Annahme einer fehlenden "Bewährung" verbunden.

33Diese Wirkung hat der Beklagte durch die von der Klägerin angegriffenen Bescheide nachdrücklich bestärkt. Bereits im Ablehnungsbescheid vom ist ausgeführt, Grundlage für die Entfristungsentscheidung bei Erstberufenen sei eine Bewertung der Leistungen in Forschung und Lehre. Im Fall der Klägerin seien die fehlende Lehrevaluation, die unklare Darstellung der Forschungsergebnisse sowie die unvollständige Erfüllung der vereinbarten Leistungsziele kritisch erörtert worden. Im Widerspruchsbescheid vom ist schließlich ausdrücklich festgehalten, dass sich die Klägerin nach Einschätzung der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Dienstaufgaben nicht bewährt habe.

34Sowohl aus der generellen Praxis des Beklagten zur Bearbeitung von "Entfristungsanträgen" erstberufener Professoren als auch aus dem Inhalt der konkreten Bescheide ergibt sich daher, dass die Ablehnung der begehrten Entfristung auf einer angenommenen Nichtbewährung der Klägerin beruht. Diese Aussage ist geeignet, das berufliche Fortkommen der Klägerin zu beeinträchtigen.

35Die Wirkungen dauern auch noch an. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin derzeit nur eine befristete Stelle innehat und sich nach deren Beendigung zur Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit erneut bewerben muss, kann eine Fortwirkung der nachteiligen Wirkung nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr liegt nahe, dass die Umstände der Beendigung ihrer Professur an der Universität Potsdam im Rahmen eines künftigen Bewerbungsverfahrens einer Betrachtung unterzogen werden.

363. Tatsächliche Feststellungen zur inhaltlichen Richtigkeit der von den Hochschulorganen der Universität Potsdam getroffenen Entscheidung enthält das Berufungsurteil nicht. Es ist daher hinsichtlich des Feststellungsantrags aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

37Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:140923U2C9.22.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-56935