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Handelsrechtliche Behandlung von Klimainvestitionen im Gebäudebereich
Fortentwicklung der GoB durch IDW ERS IFA 1 n. F.
Seit September 2023 liegt die Entwurfsfassung des IDW ERS IFA 1 n. F. zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz vor. Sie stellt eine Fortentwicklung der GoB in Bezug auf die bilanzielle Behandlung von Klimainvestitionen im Gebäudebereich dar. Eine freiwillige Anwendung ist bereits im Jahresabschluss 2023 möglich.
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I. Bedarf für die Weiterentwicklung der GoB
[i]Standardsprung in drei zentralen Ausstattungsbereichen des Gebäudes Die Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei Gebäuden orientiert sich seit Jahrzehnten auch handelsrechtlich sehr stark an den Grundsätzen der BFH- Rechtsprechung. Danach liegt eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, die zu aktivierungspflichtigen Herstellungskosten führt, vor, wenn die Maßnahmen zu einem Standardsprung in drei zentralen Ausstattungsbereichen des Gebäudes führen. Die damals definierten, für die Gebäudequalität maßgeblichen, zentralen Ausstattungsbereiche eines Gebäudes adressierten insgesamt Klimaschutzinvestitionen nicht. Es ging eher um Komfortthemen.
Dies hat sich [i]Klimaneutraler Gebäudebestand bis 2045zwischenzeitlich vollständig verändert. Sowohl auf europäischer Ebene – dort befindet sich die Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) zurzeit in den Trilog-Verhandlungen – als auch auf nationaler Ebene prägen Klimainvestitionen die Investitionstätigkeit im Gebäudebestand für die nächsten Jahrzehnte, erfordert doch das deutsche Klimaschutzgesetz einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2045.
Das war der Hauptbeweggrund des Immobilienwirtschaftlichen Fachausschusses des IDW (IFA), sich mit einer Fortschreibung des IDW RS IFA 1 zu beschäftigen, der im Bereich der handelsrechtlichen Rechnungslegung als GoB einzuordnen ist.
Es stellt sich auch die [i]Kein Grund für abweichende BilanzierungsgrundsätzeFrage, ob die gleichen Aktivierungsgrundsätze im Handels- und Steuerrecht gelten. Da der BFH in seinen Urteilen jeweils in Bezug auf die Auslegung des handelsrechtlichen § 255 HGB Recht gesprochen hat, ist kein Grund zu sehen, hier zu abweichenden Bilanzierungsgrundsätzen zu kommen.
Die Neufassung des IFA 1 wird erst nach der aktuell laufenden Konsultationsphase abschließend beschlossen (voraussichtlich im Frühjahr 2024) und ist auf Abschlüsse für S. 67 [i]Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern die Regelungen vollständig beachtet werden. Dies gilt auch bereits für die jetzt veröffentlichte Entwurfsfassung.