Aufwendungen für einen inländischen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache mit konkretem und engem Zusammenhang zur Berufstätigkeit ausnahmsweise Werbungskosten
Leitsatz
Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache erlernt werden, können ausnahmsweise dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Lehrgang nicht im Ausland durchgeführt wird und wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (Ergänzung des , BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 786).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 248 BFH/NV 1994 S. 27 Nr. 4 ZAAAA-94768