Insolvenz | Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten führt nicht zur Masseverbindlichkeit (FG)
Ein nicht durch den Lohnsteuerabzug
gedeckter Steuerbetrag, der nach Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung
von Ehegatten durch den Insolvenzverwalter entstanden ist, stellt keine
Masseverbindlichkeit dar ().
Sachverhalt: Der Kläger gab als Insolvenzverwalter eine Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner für das Streitjahr 2019 ab, in der er eine Einzelveranlagung von Ehegatten beantragte. Dies führte zu einem Nachzahlungsbetrag, da die Einkommensteuer die vom Arbeitslohn des Insolvenzschuldners einbehaltene Lohnsteuer überstieg. Demgegenüber erhielt die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Verwalter bestellt worden war, eine Steuererstattung.
Das Finanzamt setzte den Nachzahlungsbetrag gegenüber dem Kläger als Masseverbindlichkeit fest. Dem hiergegen eingelegten Einspruch half es insoweit ab, als nur noch die Differenz zwischen dem sich aus einer Zusammenveranlagung ergebenden Betrag und dem tatsächlichen Zahlungsbetrag als Masseverbindlichkeit festgesetzt wurde. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen diese Qualifizierung als Masseverbindlichkeit.
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben:
Die Einkommensteuerschuld stellt keine Masseverbindlichkeit dar. Sie beruht auf dem Arbeitseinkommen des Schuldners, das zu dessen insolvenzfreiem Vermögen gehört. Die Beantragung der Einzelveranlagung durch den Kläger als Insolvenzverwalter führt nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit, denn die Einkommensteuerschuld ist bereits mit Ablauf des Streitjahres entstanden und nicht erst mit der Ausübung des Wahlrechts. Hierin besteht der Unterschied zur Wahl der Zusammenveranlagung, die wegen der Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten in die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu einer Masseverbindlichkeit führt.
Im Streitfall konnte wegen der Wahl der Einzelveranlagung durch die Ehefrau ohnehin keine Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger Insolvenzverwalter über das Vermögen beider Ehegatten ist, denn maßgeblich sind allein seine Handlungen als Insolvenzverwalter des hiesigen Insolvenzschuldners. Im Übrigen ist die Wahl der Einzelveranlagung in Bezug auf die Ehefrau wegen der sich bei ihr ergebenden Erstattung nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.
Den Volltext des Urteils finden Sie hier. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster Newsletter v. (JT)
Fundstelle(n):
MAAAJ-56875