Grunderwerbsteuer bei Gesellschafterwechsel nach Insolvenz einer grundbesitzenden Personengesellschaft keine Masseverbindlichkeit
Leitsatz
1. Ein Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG, der ein auf einen Gesellschafterwechsel zurückzuführendes fiktives Grundstücksgeschäft
zwischen zwei Personengesellschaften erfasst, liegt auch vor, wenn über das Vermögen der Personengesellschaft das Insolvenzverfahren
eröffnet ist. Bei der aus einem solchen – nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklichten – Erwerbsvorgang resultierenden
Grunderwerbsteuer handelt es sich weder um eine Insolvenzforderung noch um eine Masseverbindlichkeit, sondern um eine Verbindlichkeit,
die das insolvenzfreie Vermögen der Personengesellschaft betrifft.
2. Einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG liegt ein fiktives Rechtsgeschäft aufgrund eines Gesellschafterwechsels zugrunde,
ohne dass tatsächlich ein Grundstücksumsatz oder ein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Das Grundstück gehört vor und nach dem
fiktiven Rechtsgeschäft zum Vermögen derselben Personengesellschaft, so dass sich an der zivilrechtlichen (und auch an der
grunderwerbsteuerlichen) Zurechnung nichts ändert und die Insolvenzmasse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berührt ist.
3. Die Grunderwerbsteuer, die nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft
entsteht, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, betrifft das insolvenzfreie Vermögen der Personengesellschaft,
so dass die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter,
sondern gegenüber der Personengesellschaft zu erfolgen hat.
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