Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 8 W 17/23vorgehend LG Bayreuth Az: 44 O 477/22
Gründe
I.
1Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Nach Verwerfung des Einspruchs des Beklagten gegen den von der Klägerin erwirkten Vollstreckungsbescheid durch Zweites Versäumnisurteil vom hat das die Kosten der Klägerin festgesetzt. Die gegen den ihm am zugestellten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom als unzulässig verworfen, weil sie erst am und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Landgericht eingegangen sei.
II.
2Die mit Schreiben vom und vom eingelegte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die gesetzliche Regelung des Kostenfestsetzungsverfahrens (§ 104 ZPO) sieht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. , NJW-RR 2004, 356) und das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 24/19, juris Rn. 4 und vom - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, jeweils mwN). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auch nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden (, NJW-RR 2018, 1479 Rn. 8 f.).
3Da das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121223BXIZB18.23.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-56683