BGH Beschluss v. - 4 StR 62/23

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 21 KLs 10/22nachgehend Az: 4 StR 62/23 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von drei halbautomatischen Kurzwaffen, Munition und einem Schlagring zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Strafzumessung für die abgeurteilte Tat wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit nicht bedacht, dass die erfolgte Sicherstellung der zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten darstellt. Entfällt durch die Sicherstellung die auch beim Besitz von Betäubungsmitteln stets bestehende abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Weitergabe, ist dies ebenso wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. Rn. 6 mwN; Weber, BtMG, 6. Aufl., vor § 29 Rn. 823; MüKo-StGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., BtMG, § 29 Rn. 1123). Stattdessen hat das Landgericht die abstrakt begründete Gefahr der Weitergabe der Betäubungsmittel an Dritte aus der zum Eigenkonsum bestimmten und später sichergestellten Besitzmenge strafschärfend gewertet. Es ist nicht auszuschließen, dass es eine mildere Einzelstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte, wenn es den Umstand der Sicherstellung zu seinen Gunsten berücksichtigt hätte.

3Die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt.

4Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:241023B4STR62.23.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-56675